§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein trägt den Namen: Förderverein Feuerschutz Leuchtenburg/Beckedorf e.V.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osterholz eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist in Schwanewede, Ortsteil Leuchtenburg. Die Postanschrift lautet: Schulweg 2 in 28790 Schwanewede.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung des Feuerschutzes.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und der Brandschutzaufklärung, der Aufklärung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Feuerwehrwesen und der Gewinnung von Bürgern für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sowie der Pflege der gesellschaftlichen Rolle der Feuerwehr im Gemeindeleben.
- Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Feuerwehr hinsichtlich des sozialen Verhaltens, der Brandschutzerziehung, des Sports in der Feuerwehr, der allgemeinen Jugendarbeit sowie der Nachwuchsgewinnung.
- Förderung der Feuerwehr in Leuchtenburg bei der Verbesserung der räumlichen Situation, der Fahrzeug- und sonstigen technischen Ausrüstung sowie der administrativen Ausstattung.
- Förderung des sozialen Zusammenhalts und eines guten Arbeitsklimas in allen Abteilungen der Feuerwehr in Leuchtenburg.
- Förderung des Sports hinsichtlich der Erhaltung und Verbesserung von Gesundheit und Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Feuerwehr.
- Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren sowie mit weiteren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
- Der Verein ist in keiner Weise dazu verpflichtet, die Aufgaben und Leistungen nach den geltenden Bestimmungen, Richtlinien und/oder dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz zu übernehmen, da diese weiter bei dem Träger des Brandschutzes liegen, hier bei der Gemeinde Schwanewede.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bewältigung der Aufgaben des § 2 soll ideell, personell und materiell unterstützt werden.
Hinweis: In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Verein gehören Mitglieder an, die sich bereiterklärt haben, die Feuerwehr zu unterstützen. Dazu können alle natürlichen und juristischen Personen gehören.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Beschluss wird im Vorstandssitzungsprotokoll ohne Begründung festgehalten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
- Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei einem Einspruch gegen diesen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben sowie Anträge und Vorschläge, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen stehen, zu stellen bzw. vorzubringen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag regelmäßig zu entrichten.
§ 5 Kommunikationswege
Die schriftliche Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern soll, sofern nicht zwingende Formvorschriften entgegenstehen, aus Kostengründen per E-Mail erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Der Vorsitzer hat alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Vereinsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mit 14-tägiger Frist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter geleitet. Die Einladung erfolgt gemäß § 5 Kommunikationswege.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vereinsvorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder zur Niederschrift mitgeteilt werden. Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung können vor Eintritt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von den Stimmberechtigten angenommen werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen durch den Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seine Vertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder sind.
- die Wahl von Kassenprüfern. Bei der Erstwahl wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Danach erfolgt die Wahl jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Sollte ein Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden, so wird lediglich für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bzw. die Verabschiedung einer Beitragsordnung.
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer nach deren Bericht
- Beschlussfassung über Satzungsänderung.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist und wenn mehr als 10 Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied).
- Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim zu wählen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern zuzusenden ist. Deren Richtigkeit ist vom Schriftführer und vom Leitenden zu bestätigen. Eine Ausfertigung ist gemäß § 17 zu archivieren.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht der fördernden Mitglieder kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das vorhergehende Geschäftsjahr bezahlt worden ist.
§ 10 Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger lediglich für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.
- Stimmberechtigt bei Vorstandssitzungen sind aus dem Ortskommando der Ortsfeuerwehr Leuchtenburg:
- der Ortsbrandmeister
- der Gerätewart
- der Jugendfeuerwehrwart
- Die Mitglieder des Ortskommandos der Ortswehr Leuchtenburg, welche keine der unter Nummer 4 genannten Posten innehaben, gehören als Beisitzer dem Vorstand an. Die Mitglieder des Ortskommandos haben eine beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
- Der Vorstand arbeitet im Sinne der Satzung:
- er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
- er führt geschäftsführende Aufgaben durch
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Es können Gäste eingeladen werden.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Eine Ausfertigung ist vom Schriftwart und vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Ausfertigung ist gemäß § 17 zu archivieren.
- Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Zusammensetzung aus Personen von Nummer 1 und Nummer 5) beschlussfähig. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Versammlung zur Bestätigung vorzulegen.
- Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.
§ 12 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- jährliche Mitgliederbeiträge der fördernden Mitglieder, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragsordnung ist unter Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt. Der Jahresbeitrag gilt als Mindestbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Der Vorstand kann Mitglieder von der Zahlung des Beitrages für einen Zeitraum befreien, sollte hierfür ein besonderer Grund vorliegen.
- freiwillige Zuwendungen
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
- Einnahmefördernde Veranstaltungen
- Geld- und Sachspenden
§ 13 Anschaffungen
- Anschaffungen des Vereins (feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattung der Feuerwehrkameraden und des Feuerwehrgerätehauses etc.) werden der Feuerwehr zur uneingeschränkten kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe, Miete oder Spende) der Gegenstände an Dritte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann die Rückgabe der Ausstattungsgegenstände verlangen. Über die Höhe des zu erbringenden Mietzinses entscheidet die Mitgliederversammlung. Dazu kann eine Gebührenordnung erlassen werden.
- Über die Anschaffungen des Vereins kann der Vorstand eigenständig entscheiden. Er hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 14 Rechnungswesen
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er darf Auszahlungen nur für die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Anschaffungen leisten, bzw. wenn vom Vorstand oder dem geschäftsführenden Vorstand herbeigeführt, Beschlüsse über unvorhergesehene, zusätzlich erforderliche Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorliegen.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Unmittelbar nach der Gründung des Fördervereins ist ein Geschäftskonto und ein Sparkonto bei einem Geldinstitut auf den Namen „Förderverein Feuerschutz Leuchtenburg/Beckedorf e.V." durch den geschäftsführenden Vorstand einzurichten. Als Verfügungsberechtigte sind der Kassenwart, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzusetzen.
- Dem Ortsbrandmeister der Feuerwehr und in dessen Verhinderungsfall dem stellvertretenden Ortsbrandmeister der Feuerwehr ist ein in der Gebührenordnung festgelegter Betrag zur freien Verfügung bereit zu stellen.
§ 15 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung
- mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
- drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird.
- In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanewede, mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzes in der Freiwilligen Feuerwehr Schwanewede, Ortsfeuerwehr Leuchtenburg zu verwenden. Sollte die Ortsfeuerwehr Leuchtenburg nicht mehr existent sein, ist es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Vollmacht für Satzungsänderungen
Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung umzusetzen. Sie sind den Mitgliedern spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 17 Archiv
Die Unterlagen des Vereins werden digital sowie beim 1. Vorsitzenden verwahrt.
§ 18 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 18.11.2023 in Kraft.
Anlage 1: Beitrags- und Gebührenordnung des Gemeinnützigen Vereins Leuchtenburg e.V.
- Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
- Jahresbeiträge:
Mitgliedsform Beitragshöhe Jugendliche, Schüler und Auszubildende 5,– € Mitglieder der Einsatzabteilung und Altersabteilung 10,– € Erwachsene 20,– € Familienbeitrag* 35,– € Kooperative Mitglieder 60,– € * Der Familienbeitrag kann für private Haushalte, welche eine zusammen wohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sind, gezahlt werden.
- Rechnungsstellung
- Alle Vereinsbeiträge und Gebühren sind bis zum 01. März des Jahres fällig. Die Mitglieder erhalten hierüber keine gesonderte Rechnung. Dies gilt jedoch nicht für die kooperativen Mitglieder. Alle Beiträge sind auf das Vereins-Konto zu zahlen.
- Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weitere Aufforderung in Zahlungsverzug.
- Die Beiträge des Vereins werden durch Abbuchungsermächtigung im SEPA-Basislastschriftverfahren erhoben. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.
- Bei Rück-Lastschriften mangels Deckung oder erloschenem Konto werden die uns belasteten Bankgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € erhoben. Bei längerem Zahlungsverzug wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
- Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist pro Jahr und im Voraus fällig. Er muss spätestens 30 Tage nach Mitgliedsaufnahme entrichtet werden.
- Bei einem unterjährigen Eintritt ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat anteilig zu zahlen. Für die vor dem Eintrittsmonat liegenden Monate wird kein Beitrag erhoben.
- Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 01. März jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
- Dem Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Leuchtenburg steht ein Betrag in Höhe von 200,– € zur freien Verfügung. Diesen Betrag kann er gemäß dem Zweck des Fördervereins einsetzen. Falls dieser Betrag verwendet wurde, wird dies auf der nächsten Vorstandssitzung dargelegt. Die Rechnung ist dem Kassenwart zu übergeben.